Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1. Angebot und Vertragsabschluß

Grundlage unserer Lieferverträge ist unser jeweils gültiger Katalog. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Wenn Ihnen aus organisatorischen Gründen keine separate Bestätigung zugeht, gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. Technische Änderungen bei Zeichnungen behalten wir uns vor.

2. Preise | Mindestbestellwert


Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Grundpreise in unseren jeweils gültigen Listen sind unverbindliche Preisempfehlungen ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Werk und schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein.

3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb 14 Tage mit 2% Skonto zu leisten. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung werden bankübliche Zinsen berechnet. Bleibt der Besteller einer fälligen Zahlung in Rückstand, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt Vorauskasse zu verlangen. Der Kunde kann nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

4. Lieferzeit


Vereinbarte Lieferfristen gelten mit der Zustellung der Auftragsbestätigung. Umstände, die außerhalb unseres Willens liegen, verlängern die Lieferfristen angemessen mit Übergabe des Liefergegenstandes an die zur Ausführung der Sendung bestimmten Firma geht die Gefahr auf Sie über. Das gilt auch für Teillieferungen, oder wenn wir die Versandkosten oder Anlieferung übernommen haben. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn er im Verzug der Abnahme ist.

5. Versand


Der Lieferung geschieht auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Den Versand nehmen wir nach bestem Ermessen vor, übernehmen jedoch keine Verpflichtung für billigste oder zweckmäßigste Verfrachtung. Die Verpackung entspricht der Verpackungsordnung. Teillieferungen sind zulässig.

6. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung, berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist jedoch nicht gestattet Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Drittschuldner anzugeben und wir sind berechtigt, dies und die Abtretung anzuzeigen.

Der Factoringkunde ist zur Abtretung der Forderungen an einen Dritten berechtigt.

Eingehende Zahlungen des Debitors sind stets nach § 366 Abs. 2 BGB zu verrechnen.

Der Debitor hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die dem Kunden oder einem Dritten, an den er eine Forderung abgetreten hat, aus und im Zusammenhang mit einem erfolgreichen Inkassoverfahren gegen den Debitor außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

7. Rücktrittsrecht bei verspäteter Zahlung und Insolvenz

Wird die Ware nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlung nicht bezahlt, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übergebene Ware heraus zu verlangen. §323 BGM bleibt im Übrigen unberührt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

8. Gewährleistung

Bei der Beschaffenheit der Ware, legen wir dieser unsere technischen Liefervorschriften zugrunde. Falls wir nach Kundenzeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. fertigen, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung. Entscheidend für den vertragsmäßigen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. Bei Vorliegen eines Mangels des Liefergegenstandes liefern wir, nach angemessener Fristsetzung, nach unserer Wahl Ersatz oder bessern nach. Die Feststellung solcher Mängel muss uns unverzüglich, spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich, nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Gewährleistung beträgt 24 Monate, sie beginnt mit der Auslieferung der Ware ab Werk. Die Rücknahme beschädigter Ware und Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen.

9. Sonderanfertigungen


Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns eine mengenmäßige Über- oder Unterlieferung von bis zu 10 % vor.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 58256 Ennepetal. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist 58089 Hagen.